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Geschäftsbedingungen für die Beförderung und Vermietung von Transportbehältern (Absetzmulden, Container, etc.)

  1. Geltungsbereich
    1. Allen unseren Leistungen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen des Kunden binden uns – mangels besonderer Vereinbarung – erst nach Bestätigung derselben in Schrift- oder Textform.
    2. Spätere Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen können nur mit unserer Geschäftsführung oder von uns hierzu ausdrücklich ermächtigten Personen vereinbart werden. Absprachen mit anderen Personen bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform unserer Geschäftsführung oder der hierzu ausdrücklich ermächtigten Personen.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung maßgeblichen Höhe.
    2. Wir sind berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.
    3. Vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen ist die vereinbarte Vergütung sofort nach Aufstellung des Transportbehälters am Aufstellungsort in bar und ohne Abzüge zu bezahlen. Skonto wird nicht gewährt.
  4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
    Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Transport
    1. Das Versetzen oder das Verbringen an einen anderen Ort als den Aufstellort unserer Transportbehälter darf ausschließlich durch uns vorgenommen werden.
    2. Die Beförderung des Inhalts der Transportbehältern (Absetzmulden, Container, etc.) sowie die Beförderung im Eigentum Dritter stehender Transportbehälter erfolgt stets im Namen und auf Gefahr des Kunden.
  6. Aufstellungsort / Schutz des Transportbehälters
    1. Die Auswahl des zur Aufstellung des Transportbehälters geeigneten Aufstellorts obliegt ausschließlich dem Kunden.
    2. Die Auswahl nach Ziffer 6.1 durch den Kunden hat in der Weise zu erfolgen, dass Schäden am oder des Aufstellorts, insbesondere Fahrbahn-, Decken-, Leitungs-, Flurschäden etc., ausgeschlossen sind. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden der vorgenannten Art, es sei denn, diese sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder des von uns eingesetzten Personals oder im unserem Auftrag handelnder Dritter zurückzuführen. Der Kunde stellt uns im Umfang seiner Haftung von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Schäden am oder des Aufstellorts gegen uns erhoben werden.
    3. Eventuell für die Aufstellung des Transportbehälters am Aufstellort erforderliche öffentliche oder private Genehmigungen sind rechtzeitig durch den Auftraggeber auf dessen Kosten zu beschaffen.
    4. Der Kunde hat den Transportbehälter am Aufstellort für die gesamte Dauer der Zurverfügungstellung vor Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung zu schützen bzw. zu sichern und den Aufstellungsort – unbeschadet der vorstehenden Verpflichtungen - so zu wählen und freizuhalten, dass stets eine ungehinderte Zu- und Abfahrt unserer Transportfahrzeuge sowie das Ent- und Beladen durch uns möglich ist. Der Kunde hat ferner durch geeignete Maßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass die Transportbehälter, solange diese ihm zum Befüllen überlassen werden, nicht entgegen der Bestimmungen in Ziffer 7.1 bis 7.2 befüllt werden.
  7. Material / Befüllen der Transportbehälter
    1. Die Transportbehälter dürfen grundsätzlich nur mit dem vertraglich vereinbarten Material (Abfallart) befüllt werden. Ein Befüllen eines Transportbehälters mit unterschiedlichen Materialien ist nur zulässig, soweit keine vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.
    2. Die Befüllung der Transportbehälter mit ölverschmutztem, säurehaltigem, explosivem, leicht entzündlichem oder sonstigem Gefährdung verursachenden Material, dessen Transport dem jeweils geltenden Gütekraftverkehrsgesetz sowie den Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Umweltverschmutzungsvorschriften widersprechen, ist unzulässig.
    3. Der Transport von flüssigen Stoffen erfolgt ausschließlich in Sonderbehältern. Die Flüssigkeiten haben frei von ätzenden oder explosiven Substanzen zu sein und müssen ohne Abweichung der vom Kunden angegebenen Zusammensetzung entsprechen.
    4. Das jeweils für den Transportbehälter geltende maximale Füllgewicht darf unbeschadet des Fassungsvermögens des Behälters nicht überschritten werden. Das Füllen der Transportbehälter darf maximal randvoll erfolgen. Lockeres, rollendes oder gleitendes Schüttgut darf über die gesamte Fläche des Transportbehälters nur bis zur Höhe der Kante des Kipprandes geladen werden. Das Befüllen der Transportbehälter hat in der Weise zu erfolgen, dass Ladungsverluste und/oder eine Gefährdung durch das Material während des Transports ausgeschlossen ist.
    5. Verstößt der Kunde oder die von ihm mit dem Befüllen der Transportbehälter beauftragten Dritten gegen eine Verpflichtung aus Ziffern 7.1 bis 7.4 oder liegt ein Verstoß gegen Ziffer 6.4 Satz 2 vor, so sind wir berechtigt, den Abtransport des Transportbehälters zu verweigern, bis der Kunde das unter Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen in den Transportbehälter verbrachte Material aus diesem wieder entfernt. Die aufgrund des vorgenannten Pflichtenverstoßes verursachten Mehrkosten, insbesondere für längere Standzeiten des Transportbehälters, zusätzlich notwendige Fahrten der Transportfahrzeuge nebst Personal, Gebühren am Abladeort, trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
  8. Transportsicherung
    Anstelle der Verweigerung des Abtransportes gemäß Ziffer 7.5 sind wir berechtigt, ohne weitere Ankündigung den Abtransport nach vorheriger Vornahme von Transportsicherungsmaßnahmen, z.B. die Abdeckung von offenen Behältern bei erkennbarer Gefahr von Ladungsverlusten während des Transportes, die ganze oder teilweise Ab- oder Umladung überladener, überschwerer oder unsachgemäß gefüllter Transportbehälter durchzuführen. Hierdurch bedingte Mehrkosten trägt der Kunde.
  9. Ablagerungsort
    1. Unbeschadet gesetzlicher Vorschriften, bleibt uns die Wahl des Ablagerungsortes für das vom Auftraggeber zum Transport und zur Ablagerung übergebenen Materials uns überlassen.
    2. Entstehen für die Ablagerung des Materials des Kunden Gebühren, so sind diese vom Kunden zu tragen, es sei denn, die Gebühren sind ausdrücklich Teil der vereinbarten Vergütung.
    3. Vorstehende Ziffer 9.2 gilt entsprechend, sofern aufgrund unrichtiger Bezeichnung des Transportgutes oder aufgrund Verstoßes gegen die in Ziffer 7.1 bis 7.4 genannten Pflichten die Verbringung des Materials an einem anderen als dem bei Befolgung der vertraglichen Pflichten maßgeblichen Ablagerungsort notwendig wird. Im Übrigen sind wir in diesen Fällen berechtigt, das Material an den Aufstellort zurückzubringen und danach wie in Ziffer 7.5 zu verfahren; hierdurch verursachte Kosten trägt der Kunde.
  10. Termine
    1. Unsere Leistungstermine sind – mangels abweichender Vereinbarung - unverbindlich und freibleibend; sie werden nach bestem Ermessen abgegeben.
    2. Vereinbarte Leistungstermine verlängern sich angemessen, wenn die Leistung sich infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- oder sonstigen konkret unvorhersehbaren Hindernissen wie höherer Gewalt eintreten, verzögert. Verzögert sich die Leistung aufgrund der vorgenannten Umstände um mehr als einen Monat oder wird die Erbringung der Leistung endgültig unmöglich, sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung eines Schadensersatzes ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
    3. Die Einhaltung von Leistungsterminen setzt die vorherige Erfüllung der Vertrags- oder Zahlungsverpflichtungen aus früheren Vertragsverhältnissen durch den Auftraggeber voraus.
  11. Haftung
    1. Für durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter verursachte Schäden gleich welcher Art haften wir, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir in jedem Fall nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
    2. Der Kunde kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn wir die zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung zu vertreten haben.
  12. Verjährung
    Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Bei Ansprüchen des Kunden in den in Ziffer 11.1 genannten Fällen gelten – mit Ausnahme bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten - die gesetzlichen Fristen.
  13. Datenschutzerklärung
    1. Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes ist die Schmidt Containerdienst GmbH. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden zur Erfüllung des Auftrags selbst sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a), b) und c) DS-GVO. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht.
    2. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Der Kunde hat das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO; Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DS-GVO; Recht auf Löschung gem. Art. 17 DS-GVO; Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art 18 DS-GVO; Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 DS-GVO; Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DS-GVO und Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DS-GVO zu.
    3. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten kann zum einen für den Abschluss des Vertrages sowie die Erfüllung des Auftrags erforderlich sein. Die Nichtbereitstellung etwaiger erforderlicher personenbezogener Daten kann zur Folge haben, dass wir den Auftrag nicht oder nicht wie gewünscht erfüllen können.
  14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
    2. Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit zulässig - 81829 München. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  15. Sonstiges
    Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsregelungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

 

Schmidt Containerdienst GmbH

Trudering, Juni 2018