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Wichtig für Unternehmen: Gewerbeabfallverordnung

Am 1. August 2017 ist eine neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten.

Zu den wichtigsten Änderungen gehört eine getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen, um das Recycling zu optimieren.

 

Im Fokus der neuen Verordnung stehen gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle.

 

Die Ziele der Verordnung aus Sicht des Gesetzgebers

Im Sinne des Umweltschutzes ist es zwingend notwendig, Abfälle zukünftig noch besser zu sortieren, um sie im Anschluss effektiv verwerten zu können. Mit einer frühzeitigen Abfalltrennung soll erreicht werden, das für den Recyclingprozess möglichst sortenreine und wertstoffhaltige Abfälle zur Verfügung stehen.

 

Bereits im Betrieb soll der Abfall möglichst sortenrein gesammelt werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden bei Zuwiderhandlungen hohe Strafen in Form von Bußgeldern verhängt.

 

Was bedeutet die Ge­werbe­abfall­ver­ordnung kon­kret für Ge­werbe­treibende?

1. Getrenntsammelpflicht

Folgende gewerb­liche Siedlungs­abfäl­le müs­sen ge­trennt ge­sam­melt wer­den:

  • PPK
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metall
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle
  • Gewerbliche und industrielle Abfälle

Folgende Bau- und Ab­bruch­abfäl­le müssen ge­trennt ge­sam­melt werden:

  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Dämmmaterialien
  • Bitumgemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen
  • Keramik

Diese Stoffe müssen bereits im Unternehmen sortenrein in eigenständigen Abfallbehältern gesammelt werden. Sollte dies dem Unternehmen aus technischen Gründen (z.B. fehlende Platzverhältnisse) nicht möglich sein oder würde die getrennte Müllerfassung wirtschaftlich nicht zumutbar sein, dann greift die Sortierpflicht.

 

Sollte die Sortierung der Abfälle an der Anfallstelle technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein, so ist dies durch den Abfallerzeuger zwingend zu dokumentieren (z. B. Lageplan, Skizzen, Bilder, etc.), um später bei einer Kontrolle durch die Behörden über Unterlagen zu verfügen.

 

2. Sortierpflicht

Wenn in einem Betrieb beispielsweise gemischte Abfälle anfallen, die nicht getrennt erfasst werden können, dann tritt die nachgeschaltete Sortierpflicht in Kraft.

Dabei muss der gemischte Müll nachträglich sortiert werden. Sollte eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht werden, entfällt die Sortierpflicht.

 

Sollte auch diese Form der Mülltrennung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein, dann tritt die energetische Verwertung in Kraft.

 

3. Energetische Verwertung

Bei der energetischen Verwertung werden vorrangig ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Abfälle für eine energetische Verwertung gesammelt.

 

Kommt auch diese Verwertung nicht infrage, dann werden gewerbliche Siedlungsabfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Abfall zur Beseitigung nach § 7 Abs. 1 GewAbfV überlassen.

 

    Was ist die Getrenntsammlungsquote?

    Zusammen mit der neuen Gewerbeabfallverordnung wurde eine neue Messgröße eingeführt: Die Getrenntsammlungsquote.

     

    Diese Größe wird definiert durch die Masseprozent der im Betrieb anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle, die im Betrieb getrennt gehalten werden. Unternehmen, die eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent nachweisen können, müssen sich nicht an die Sortierpflicht halten.

     

    Ein zugelassener Sachverständiger muss den Nachweis dafür bringen, dass die Getrenntsammlungsquote erreicht wurde.